1. Allgemeines

Fahr­aus­weise können auch in elek­tro­nischer Form (elek­tro­nische Fahr­aus­weise) wie folgt aus­ge­ge­ben werden:

  • als im Internet erworbener Fahr­aus­weis zum Aus­dru­cken (im Folgenden PrintTicket genannt),
  • auf Basis mobiler End­ge­räte (im Folgenden HandyTicket genannt),
  • auf einer Chipkarte (im Folgenden eTicket genannt).

Elek­tro­nische Fahr­aus­weise können durch den Kun­den­ver­trags­part­ner gesperrt werden, insbesondere bei:

  • Kündigung des Abo-Vertrages,
  • Zahlungsausfall,
  • Missbrauch.

Im Übrigen gelten die allgemeinen Be­stim­mungen des VGN-Ge­mein­schafts­ta­rifs.

 

2. Print- und HandyTickets

PrintTickets und HandyTickets sind nicht über­trag­bar.

Folgende Print- und HandyTickets gelten nur in Ver­bin­dung mit einem amtlichen Licht­bild­aus­weis oder einem eTicket mit Licht­bild für die auf dem Fahr­aus­weis angegebene Per­son (Aus­nah­me: Unter 16-Jährige können sich wahlweise auch mit einem Ver­bund­pass ausweisen.)

  • TagesTicket Plus
  • TagesTicket Solo
  • Ein­zel­fahr­karte
  • An­schluss­fahr­karte
  • Se­mes­ter­ti­cket Ba­sis­kar­te
  • Se­mes­ter­ti­cket Zu­satz­kar­te (inkl. Ba­sis­kar­te)
  • VGN-Ho­tel­fahr­kar­te
  • VGN-AutohausTicket
  • Wert­mar­ken für Fern­ver­kehrs­auf­preis bei Be­nut­zung zu­schlag­pflich­tiger Züge.

Bei den folgenden elek­tro­nisch erworbenen Tickets (HandyTickets) sind die Inhalte des Ver­bund­passes (insbesondere der räumliche Gül­tig­keitsbereich) digital hinterlegt. Ein separater Ver­bund­pass in Papierform ist nicht mehr erforderlich. Die Be­stim­mungen für Zeit­fahr­aus­weise unter 5.2 gelten sinngemäß, wobei die folgenden elek­tro­nisch erworbenen Tickets an die Stelle der Wert­mar­ke bzw. des Ver­bund­passes treten. Ist ein Licht­bild im Ticket bereits integriert, dann ist kein weiterer Nach­weis (z. B. amtlicher Licht­bild­aus­weis) erforderlich.

  • Solo 31
  • JahresAbo
  • JahresAbo Plus
  • Abo 3 und Abo 6
  • 9-Uhr-JahresAbo
  • alle FirmenAbo-Va­ri­an­ten.

Folgende Print- und HandyTickets gelten nur in Ver­bin­dung mit einem Ver­bund­pass

  • VGN-FerienTickets,
  • VGN-Ferien-Tageskarten,
  • Wochen- und Mo­nats­wert­mar­ken für den Aus­bil­dungs­ver­kehr sowie
  • 365-Euro-Tickets VGN. 

Wenn bei einem elek­tro­nisch erworbenem 365-Euro-Ticket VGN die Inhalte des Ver­bund­passes (insbesondere das zwingend erforderliche Licht­bild) bereits im Ticket integriert bzw. digital hinterlegt sind, ist ein separater Ver­bund­pass nicht erforderlich.
Die Be­stim­mungen für Zeit­fahr­aus­weise unter 5.2 gelten sinngemäß, wobei das elek­tro­nisch erworbene 365-Euro-Ticket VGN an die Stelle der Wert­mar­ke bzw. des Ver­bund­passes tritt.

3. eTickets

Die Inhalte des eTickets sind hinsichtlich der per­sön­lichen und tariflichen Gül­tig­keit aus­schließ­lich mittels elek­tro­nischer Lesegeräte kontrollierbar.

Die elek­tro­nischen Fahr­aus­weise werden auf einem zulässigen Nutzermedium aus­ge­ge­ben. Zulässige Nutzermedien können sein:

  • eine durch ein Ver­kehrs­un­ter­neh­men im VGN aus­ge­ge­bene Chipkarte.

Das Nutzermedium ist Eigentum des Kun­den­ver­trags­part­ners.

Bei technischem Defekt, sowie bei Diebstahl oder Verlust des Nutzermediums kann dieses durch den Kun­den­ver­trags­part­ner gesperrt werden. Dem Kunden wird in diesen Fällen ein neues Nutzermedium aus­ge­ge­ben.

Ist das Nutzermedium elek­tro­nisch nicht mehr lesbar, wird dem Kunden, sofern dieser den Verlust der Prüfbarkeit nicht zu vertreten hat, vom Kun­den­ver­trags­part­ner als Ersatz kos­ten­frei ein neues Nutzermedium zur Ver­fü­gung gestellt. In diesem Fall können dem Kunden bzw. dessen ge­setz­lichem Vertreter die erworbenen Fahr­aus­weise für die anfallenden Fahrten bis zum Zeitpunkt der Zurver­fü­gungstellung des neuen Nutzermediums durch den Kun­den­ver­trags­part­ner erstattet werden.

Der Verlust des Nutzermediums ist dem Kun­den­ver­trags­part­ner un­ver­züg­lich mitzuteilen.

Bei elek­tro­nischen Fahr­aus­weisen sind die Inhalte des Ver­bund­passes / der Zo­nen­karte digital hinterlegt. Ein separater Ver­bund­pass in Papierform wird nicht be­nö­tigt.

Gesonderte Be­stim­mungen für Abon­ne­ments als eTicket

Abon­ne­ments können als eTicket aus­ge­ge­ben werden. Abon­ne­ments in diesem Sinne sind:

  • JahresAbo, JahresAbo Plus, JahresAbo mit Aus­schluss­zeit,
  • unterjährige Abos (Abo 3, Abo 6) sowie
  • FirmenAbo, FirmenAbo Plus.

Sofern nicht nachfolgend abweichend geregelt, gelten die Be­stim­mungen für Zeit­fahr­aus­weise unter 5.2 sinngemäß, wobei das eTicket an die Stelle der Wert­mar­ke bzw. des Ver­bund­passes tritt.

Bei Abon­ne­ments wird dem Kunden bzw. dessen ge­setz­lichem Vertreter das Nutzermedium mit dem für den Vertragszeitraum gültigen elek­tro­nischen Fahr­aus­weis postalisch zugestellt oder in einer be­son­ders bekanntgegebenen Verkaufsstelle ausgehändigt.

Stellt der Fahr­gast dem Kun­den­ver­trags­part­ner das für die Erstaus­stel­lung des Nutzermediums not­wen­dige Passbild nach Auf­for­de­rung nicht zur Ver­fü­gung, wird dieses mit einem Kontrollhinweis aus­ge­stellt. Es ist dann in Ver­bin­dung mit einem amtlichen Licht­bild­aus­weis gültig, der dem Kontrollper­sonal auf Verlangen vor­zu­zei­gen ist.

Im Falle einer Kündigung besteht keine Verpflichtung zur Rückgabe der Chipkarte.

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