1. Allgemeines
Fahrausweise können auch in elektronischer Form (elektronische Fahrausweise) wie folgt ausgegeben werden:
- als im Internet erworbener Fahrausweis zum Ausdrucken (im Folgenden PrintTicket genannt),
- auf Basis mobiler Endgeräte (im Folgenden HandyTicket genannt),
- auf einer Chipkarte (im Folgenden eTicket genannt).
Elektronische Fahrausweise können durch den Kundenvertragspartner gesperrt werden, insbesondere bei:
- Kündigung des Abo-Vertrages,
- Zahlungsausfall,
- Missbrauch.
Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des VGN-Gemeinschaftstarifs.
2. Print- und HandyTickets
PrintTickets und HandyTickets sind nicht übertragbar.
Folgende Print- und HandyTickets gelten nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder einem eTicket mit Lichtbild für die auf dem Fahrausweis angegebene Person (Ausnahme: Unter 16-Jährige können sich wahlweise auch mit einem Verbundpass ausweisen.)
- TagesTicket Plus
- TagesTicket Solo
- Einzelfahrkarte
- Anschlussfahrkarte
- Semesterticket Basiskarte
- Semesterticket Zusatzkarte (inkl. Basiskarte)
- VGN-Hotelfahrkarte
- VGN-AutohausTicket
- Wertmarken für Fernverkehrsaufpreis bei Benutzung zuschlagpflichtiger Züge.
Bei den folgenden elektronisch erworbenen Tickets (HandyTickets) sind die Inhalte des Verbundpasses (insbesondere der räumliche Gültigkeitsbereich) digital hinterlegt. Ein separater Verbundpass in Papierform ist nicht mehr erforderlich. Die Bestimmungen für Zeitfahrausweise unter 5.2 gelten sinngemäß, wobei die folgenden elektronisch erworbenen Tickets an die Stelle der Wertmarke bzw. des Verbundpasses treten. Ist ein Lichtbild im Ticket bereits integriert, dann ist kein weiterer Nachweis (z. B. amtlicher Lichtbildausweis) erforderlich.
- Solo 31
- JahresAbo
- JahresAbo Plus
- Abo 3 und Abo 6
- 9-Uhr-JahresAbo
- alle FirmenAbo-Varianten.
Folgende Print- und HandyTickets gelten nur in Verbindung mit einem Verbundpass
- VGN-FerienTickets,
- VGN-Ferien-Tageskarten,
- Wochen- und Monatswertmarken für den Ausbildungsverkehr sowie
- 365-Euro-Tickets VGN.
Wenn bei einem elektronisch erworbenem 365-Euro-Ticket VGN die Inhalte des Verbundpasses (insbesondere das zwingend erforderliche Lichtbild) bereits im Ticket integriert bzw. digital hinterlegt sind, ist ein separater Verbundpass nicht erforderlich.
Die Bestimmungen für Zeitfahrausweise unter 5.2 gelten sinngemäß, wobei das elektronisch erworbene 365-Euro-Ticket VGN an die Stelle der Wertmarke bzw. des Verbundpasses tritt.
3. eTickets
Die Inhalte des eTickets sind hinsichtlich der persönlichen und tariflichen Gültigkeit ausschließlich mittels elektronischer Lesegeräte kontrollierbar.
Die elektronischen Fahrausweise werden auf einem zulässigen Nutzermedium ausgegeben. Zulässige Nutzermedien können sein:
- eine durch ein Verkehrsunternehmen im VGN ausgegebene Chipkarte.
Das Nutzermedium ist Eigentum des Kundenvertragspartners.
Bei technischem Defekt, sowie bei Diebstahl oder Verlust des Nutzermediums kann dieses durch den Kundenvertragspartner gesperrt werden. Dem Kunden wird in diesen Fällen ein neues Nutzermedium ausgegeben.
Ist das Nutzermedium elektronisch nicht mehr lesbar, wird dem Kunden, sofern dieser den Verlust der Prüfbarkeit nicht zu vertreten hat, vom Kundenvertragspartner als Ersatz kostenfrei ein neues Nutzermedium zur Verfügung gestellt. In diesem Fall können dem Kunden bzw. dessen gesetzlichem Vertreter die erworbenen Fahrausweise für die anfallenden Fahrten bis zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des neuen Nutzermediums durch den Kundenvertragspartner erstattet werden.
Der Verlust des Nutzermediums ist dem Kundenvertragspartner unverzüglich mitzuteilen.
Bei elektronischen Fahrausweisen sind die Inhalte des Verbundpasses / der Zonenkarte digital hinterlegt. Ein separater Verbundpass in Papierform wird nicht benötigt.
Gesonderte Bestimmungen für Abonnements als eTicket
Abonnements können als eTicket ausgegeben werden. Abonnements in diesem Sinne sind:
- JahresAbo, JahresAbo Plus, JahresAbo mit Ausschlusszeit,
- unterjährige Abos (Abo 3, Abo 6) sowie
- FirmenAbo, FirmenAbo Plus.
Sofern nicht nachfolgend abweichend geregelt, gelten die Bestimmungen für Zeitfahrausweise unter 5.2 sinngemäß, wobei das eTicket an die Stelle der Wertmarke bzw. des Verbundpasses tritt.
Bei Abonnements wird dem Kunden bzw. dessen gesetzlichem Vertreter das Nutzermedium mit dem für den Vertragszeitraum gültigen elektronischen Fahrausweis postalisch zugestellt oder in einer besonders bekanntgegebenen Verkaufsstelle ausgehändigt.
Stellt der Fahrgast dem Kundenvertragspartner das für die Erstausstellung des Nutzermediums notwendige Passbild nach Aufforderung nicht zur Verfügung, wird dieses mit einem Kontrollhinweis ausgestellt. Es ist dann in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig, der dem Kontrollpersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.
Im Falle einer Kündigung besteht keine Verpflichtung zur Rückgabe der Chipkarte.