Tarifinformationen gültig ab 01.01.2013.
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BestimmungsbereichAls Fahrräder gelten herkömmliche einsitzige, nicht- oder elektrohilfsmotorisierte Zweiräder. Nicht mitgenommen werden Fahrräder mit Verbrennungsmotor und Sonderkonstruktionen (z. B. Lasträder). Zweisitzige Tandems werden nur in den Mehrzweckabteilen von Zügen der Eisenbahnverkehrsunternehmen mitgenommen. Zusammengeklappte Fahrräder und Kleinfahrräder mit einem Raddurchmesser bis zu 20 Zoll unterliegen nicht diesen Bestimmungen; sie gelten als Gepäck. Fahrradanhänger für den Transport von Kindern werden im VGN kostenfrei befördert. |
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VoraussetzungenMaßgebend sind die gegebenen betrieblichen Möglichkeiten. Ein Anspruch besteht nicht; dies gilt auch für Reisegruppen. Betriebliche Voraussetzungen sind, dass
Besonderheiten bei einzelnen Verkehrsunternehmen:
Insbesondere in Zeiten mit starkem Fahrgastaufkommen (z. B. Berufs- und Schülerverkehr, Ladenschluss und Großveranstaltungen) kann nicht mit der Mitnahme gerechnet werden. Im Einzelfall entscheidet das Betriebspersonal; seine Anweisungen sind zu befolgen. Pro Fahrgast darf nur ein Fahrrad mitgeführt werden. Jedes Kind unter 14 Jahren mit Fahrrad muss von einem Erwachsenen begleitet werden. |
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Verhalten in Verkehrsmitteln und BahnhöfenGenerell sind Hinweise und Kennzeichen, die sich auf die Fahrradmitnahme beziehen, zu beachten. Fahrräder sind an der Hand zu führen bzw. festzuhalten und so unterzubringen, dass Durchgänge und Türöffnungen frei bleiben. Fahrtreppen und Personenaufzüge dürfen nicht benutzt werden. Bei Abgabe in Gepäckwagen der Eisenbahnverkehrsunternehmen ist das Fahrrad mit einem Anhänger zu versehen, der Adresse und Zielbahnhof enthält. Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen, insbesondere § 11 „Beförderung von Sachen“ sind besonders zu beachten. |
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Beförderungsentgelt
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