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(1)
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Fahrausweise, die entgegen den Beförderungsbedingungen oder Tarifbestimmungen benutzt werden, sind ungültig und können eingezogen werden; dies gilt insbesondere für Fahrausweise, die
- nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden,
- zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können,
- eigenmächtig geändert werden,
- von Nichtberechtigten benutzt werden,
- zu anderen als zu den zulässigen Fahrten benutzt werden,
- nicht mit gültiger Wertmarke oder nicht mit einem Passbild versehen sind, soweit dieses in den Tarifbestimmungen vorgesehen ist,
- wegen Zeitablauf oder aus anderen Gründen verfallen sind.
Das Beförderungsentgelt für diese eingezogenen bzw. ungültigen Fahrausweise wird nicht erstattet.
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(2)
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Fahrausweise, die nur in Verbindung mit einem Berechtigungsausweis gelten, sind ungültig und können eingezogen werden, wenn dieser Berechtigungsausweis bei der Prüfung nicht vorgezeigt wird.
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(3)
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Die Einziehung von Fahrausweisen wird auf Verlangen schriftlich bestätigt. Wird der Fahrausweis zu Unrecht eingezogen, werden die nachgewiesenen Auslagen für Fahrgeld und einfaches Porto erstattet. Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverlust oder Verdienstausfall, sind ausgeschlossen, es sei denn, die unrechtmäßige Einziehung beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkehrsunternehmens.
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