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Die Verkehrsunternehmen haften für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen oder Tieren, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen, jedoch für Sachschäden gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000,- €.
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