Tarifinformationen gültig ab
01.01.2013.
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(1)
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Für die Mitnahme von Tieren gilt § 11 Abs. 1, 4 und 5 sinngemäß.
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(2)
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Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert; sie sind kurz an der Leine zu führen. Hunde, die Fahrgäste gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen. Der Hundehalter trägt die Verantwortung.
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(3)
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Hunde werden vom Maulkorb- und Leinenzwang befreit, wenn sie in geschlossenen Behältern oder Tragetaschen oder als gekennzeichnete Führhunde mitgeführt werden.
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(4)
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Soweit andere gesetzliche Bestimmungen die Begleitung durch Hunde gestatten, sind diese zur Beförderung stets zugelassen. Dies gilt insbesondere für Führhunde im Sinne SGB 9 § 145 - Sozialgesetzbuch.
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(5)
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Sonstige kleine Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.
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(6)
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Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
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(7)
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Der Fahrgast haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die durch mitgeführte Tiere verursacht werden.
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