Tarifinformationen gültig ab
01.01.2013.
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Wird ein Fahrausweis (sofern es sich nicht um einen Fahrausweis gemäß Abschnitt 2 handelt) nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag und gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig bezüglich der Nichtbenutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast.
Anträge sind unverzüglich – spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises – bei der Verwaltung eines Verkehrsunternehmens zu stellen.
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(2)
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Wird ein Zeitfahrausweis während seiner Geltungsdauer nicht oder nur teilweise benutzt, so wird nach Maßgabe der Tarifbestimmungen das Beförderungsentgelt auf Antrag und gegen Vorlage des Verbundpasses und der Wertmarke anteilig (Anlage 7) erstattet.
Der Tag der Rückgabe oder Hinterlegung oder das Datum des Poststempels der Übersendung des Zeitfahrausweises mit der Post gelten als letzter Benutzungstag. Ein früherer Zeitpunkt für die Beendigung der Benutzung kann nur berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit oder Unfall mit Datumsangabe vorgelegt wird. Dies gilt nur in Verbindung mit einer mit Ausgehunfähigkeit verbundenen Krankheit von über 15 zusammenhängenden Tagen.
Anträge sind unverzüglich – spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises – bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens zu stellen, bei dem der Fahrausweis gekauft worden ist.
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(3)
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Ein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Beförderungsentgelts besteht nicht
- bei Ausschluss von der Beförderung nach § 3,
- bei gemäß § 8 Abs. 1 als ungültig eingezogenen Fahrausweisen,
- wenn ein Fahrgast, der im Besitz eines gültigen Fahrausweises für die Benutzung der 1. Klasse ist, in der 1. Klasse keinen Sitzplatz findet.
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(4)
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Von dem zu erstattenden Betrag werden je Bearbeitungsfall ein Bearbeitungsentgelt von 2,- € sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen, es sei denn der Kunde weist nach, dass ein Bearbeitungsentgelt in dieser Höhe nicht oder zumindest in wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist. Das Bearbeitungsentgelt und die Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen bei Erstattungen, wenn diese auf Grund von Umständen beantragt werden, die die Verkehrsunternehmen zu vertreten haben.
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Für die Erstattung des Fahrgeldes von Zeitfahrausweisen im Abonnement gelten die Bestimmungen in 5.2.1.5. der Tarifbestimmungen.
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Für Fahrten in Eisenbahnzügen sind Rechte und Pflichten der Fahrgäste aufgrund der Verordnung (EG) 1371/2007 sowie nach der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) auch für Inhaber von Fahrkarten nach diesem Verbundtarif abschließend in den Beförderungsbedingungen (BB) des oder der jeweiligen vertraglichen Beförderer (Beförderer) geregelt. Beförderer sind diejenigen Eisenbahnverkehrsunternehmen, mit denen der Reisende den Beförderungsvertrag geschlossen hat. Kann die Beförderung durch mehrere Beförderer nach Wahl des Reisenden erbracht werden, kommt der Beförderungsvertrag jeweils mit dem oder den Beförderern zustande, deren Beförderungsleistung der Reisende tatsächlich in Anspruch nimmt. Nutzt der Reisende wegen einer Verspätung oder eines Zugausfalls einen anderen Zug als vorgesehen, ist für die Folgen der Verspätung oder des Ausfalls derjenige Beförderer verantwortlich, dessen vom Reisenden gewählter Zug ausgefallen oder verspätet war.
Die Erstattung von Beförderungsentgelt nach §10 Abschnitt 1 bis 6 des VGN-Gemeinschaftstarifs oder entsprechende Mobilitätsgarantien der Verkehrsunternehmen können nur in Anspruch genommen werden, wenn für das gleiche Ereignis nicht bereits Ansprüche aus den gesetzlichen Regelungen gegen den vertraglichen Beförderer geltend gemacht wurden oder noch geltend gemacht werden (Ausschluss einer doppelten Geltendmachung von Ansprüchen).
Als gegenüber dem Regeltarif stark rabattierte Angebote werden für gemäß VGN-Gemeinschaftstarif C Sonderbedingungen Ziffer 1 ausgegebenen Fahrausweise (z. B. KombiTicket) sowie Berechtigungen entsprechend der Vereinbarungen City-Ticket und Fahren&Fliegen keine Entschädigungen geleistet.
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