Tarifinformationen gültig ab
01.01.2013.
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Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen, -einrichtungen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen und Sachen gebieten.
Anweisungen des Personals ist zu folgen.
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Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
- sich während der Fahrt mit dem Fahrzeugführer zu unterhalten,
- die Türen während der Fahrt und außerhalb der Haltestellen eigenmächtig zu öffnen,
- Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
- während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
- ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
- die Benutzbarkeit der Betriebsanlagen, -einrichtungen und Fahrzeuge, insbesondere der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege z. B. durch sperrige Gegenstände, zu beeinträchtigen,
- in Fahrzeugen oder U-Bahnhöfen sowie in anderen gekennzeichneten Nichtraucherbereichen zu rauchen, auch mit elektrischen Zigaretten,
- Tonwiedergabegeräte, Rundfunkgeräte, Musikinstrumente oder lärmerzeugende Gegenstände zu benutzen,
- das Rad-, Inline- und Skateboardfahren sowie das Fahren mit vergleichbaren Fortbewegungsmitteln im Bereich von Bahnhöfen, Haltestellen sowie in den Fahrzeugen,
- Bahnkörper außerhalb der Übergänge zu betreten oder zu überqueren sowie U-Bahn-Tunnel außerhalb der Bahnsteige zu betreten,
- alkoholische Getränke zu konsumieren. Dies gilt für alle Fahrzeuge (U-Bahnen, Straßenbahnen, Busse) und Anlagen, auf allen von der VAG, der infra fürth verkehr GmbH und der Stadtwerke Neumarkt betriebenen Linien. Vom Betriebspersonal oder durch örtliche Anweisung kann der Verzehr von Speisen und/oder Getränken untersagt werden.
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Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Personals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten bzw. Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden.
Versuchsweise können Fahrgäste auf allen Omnibuslinien des VGN ab 20.00 Uhr auch zwischen zwei Haltestellen aussteigen. Die Entscheidung, ob ein Unterwegshalt erfolgt, trifft ausschließlich die Fahrerin bzw. der Fahrer unter Beachtung der gesetzlichen Bedingungen und Verhaltensregeln. Der Fahrgast muss seinen Aussteigewunsch dem/der Fahrer/in rechtzeitig, jedoch spätestens eine Haltestelle vor dem Aussteigeziel mitgeteilt haben. Zwischen zwei Haltestellen wird in der Regel nur einmal angehalten. Der Ausstieg darf aus Sicherheitsgründen nur an der vorderen Tür erfolgen. Dabei hat der Fahrgast besondere Sorgfalt walten zu lassen.
Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Der Zugang zu freien Plätzen, zu Ausstiegen oder zu Entwertern darf nicht mehr als unvermeidbar behindert werden.
An Doppelhaltestellen von Straßenbahnen (Haltestellenzeichen HH) verlassen anfahrende zweite Züge die Haltestelle ohne nochmaligen Halt zum Zusteigen.
Jeder, der sich innerhalb der Sperranlagen von U-Bahnhöfen aufhält, muss einen gültigen Fahrausweis besitzen.
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Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen und nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften Sicherheitsgurte angelegt haben oder in einer Rückhalteeinrichtung für Kinder gesichert sind.
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Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten, nach den Absätzen 1 bis 4, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.
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Bei Verunreinigung von Betriebsanlagen, -einrichtungen oder Fahrzeugen werden die von den Verkehrsunternehmen festgesetzten Reinigungsentgelte erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Das Reinigungsentgelt ist an das Personal zu entrichten. Muss der Betrag von der Verwaltung des Verkehrsunternehmens angefordert werden, so wird ein Bearbeitungsentgelt von 5,- € erhoben, es sei denn der Fahrgast weist nach, dass Bearbeitungskosten überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden sind.
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Beschwerden sind grundsätzlich – außer in Fällen des § 6 Absatz 8 und des § 7 Absatz 2 – nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit Beschwerden nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnung an das Verkehrsunternehmen zu richten.
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Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt beziehungsweise auslöst, hat – unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche – einen Betrag von 15,- € zu zahlen. Dasselbe gilt, wenn gegen die Untersagung nach Absatz 2 Nr. 3 oder Nr. 7 verstoßen wird. Im Schienenverkehr beträgt dieser Betrag 200,- Euro, es sei denn der Fahrgast weist insoweit nach, dass dem Verkehrsunternehmen ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden ist.
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(9)
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Auf den Betriebsanlagen und -einrichtungen sowie in den Fahrzeugen dürfen nur mit Zustimmung des Verkehrsunternehmens Waren bzw. Zeitschriften angeboten oder Sammlungen durchgeführt werden.
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